Neue Rohmilchgüteverordnung

10. März 2021

Lange wurde darüber diskutiert, am 1. Juli tritt sie nun in Kraft: die neue Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch, kurz Rohmilchgüteverordnung oder RohmilchGütV.

Die Qualitätskontrolle der bayerischen Milch bekommt zum 1. Juli 2021 eine neue gesetzliche Grundlage. Foto: mpr

Bereits vor 10 Jahren wurde in der Branche darüber gesprochen, dass die veränderten Bedingungen in der Milcherzeugung eine Überarbeitung der Verordnung erfordern. Seitdem hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft in etlichen Entwurfsschritten und Abstimmungsrunden die neue Verordnung konzipiert und zusammengestellt. Nachdem der Entwurf des BMEL im Juli zur Notifizierung bei der EU-Kommission eingereicht wurde und das Verfahren im Oktober 2020 positiv abgeschlossen werden konnte, wurde die »Verordnung zur Fortentwicklung des Rohmilchgüterechts« am 5. November 2020 als Drucksache 676/20 in den Bundesrat eingebracht und am 18. Dezember 2020 einstimmig von den Ländern verabschiedet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte schließlich am 11. Januar 2021, am 1. Juli tritt die Verordnung in Kraft.

Was bringt die neue Verordnung?

Für Milcherzeuger stehen die mengengewichtete Mittelwertbildung für die Inhaltsstoffe, die Absenkung des Hemmstoffabzuges auf 3 ct/kg Anlieferungsmilch und Monat sowie die Festsetzung des Umrechnungsfaktors von Liter auf Kilogramm auf 1,03 im Blickpunkt. Der Verband der Milcherzeuger in Bayern wird darüber noch ausführlich informieren.
Für Molkereien und MiIchprüfring bringt die neue Verordnung nicht weniger als einen Systemwechsel mit sich. War bisher der Milchprüfring Bayern e.V. mit einer eigenen Ausführungsverordnung vom Freistaat beauftragt, die Milchgüteverordnung umzusetzen, stehen künftig die einzelnen Molkereien in der Pflicht. In Bayern besteht allerdings weitgehend Einigkeit zwischen Verbänden und Verwaltung, dass auch künftig der Milchprüfring die entsprechenden Arbeiten übernehmen soll. Dies wird eine privatrechtliche Vereinbarung erfordern, also einen Vertrag zwischen Molkerei und mpr, um alle Aufgaben zu übertragen und somit die Abwicklung aller nötigen Schritte sicher zu stellen.

Fahrplan bis zum 1. Juli

Aktuell laufen die Gespräche und Verhandlungen, wie die neue RohmilchGütV in Bayern umgesetzt werden soll. An einem runden Tisch sprechen Ministerien, Landesanstalt, Molkereiverbände, Erzeugerverband und Milchprüfring die Details der einzelnen Schritte ab. Die Molkereien werden mit dem Milchprüfring einen Dienstleistungsvertrag abschließen können, mit dem der mpr alle Verpflichtungen des Abnehmers von Milch übernimmt, soweit gesetzlich zulässig. Darin beinhaltet sind alle Leistungen, die auch bisher schon im Rahmen der staatlichen Beauftragung vom mpr erledigt wurden, wie z.B. Mitteilungs- und Dokumentationspflichten oder das Bedienen verschiedener Schnittstellen zum Datenaustausch, auch als Grundlage staatlicher Kontrollen. Bis Ende März sollte mit allen Molkereien im Rahmen von Workshops dieser Dienstleistungsvertrag im Detail besprochen sein. Im April und Mai sollten dann die Verträge unterzeichnet werden können. An den Kosten der erbrachten Dienstleistungen durch den mpr ändert sich zunächst durch die neue RohmilchGütV nichts.

Gelingt es, die bisherige Umsetzung der Milchgüteverordnung in Bayern auf dieser neuen nicht mehr staatlich geregelten privatrechtlichen Basis weiterzuführen, sollte es zu keinen merkbaren Änderungen in der täglichen Arbeit von Landwirten, Molkereien und Milchprüfring kommen.
ChB

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