Steuerliche Aspekte bei der Hofübergabe – Teil 5
Bei einer Hofübergabe dürfen auch steuerliche Blickpunkte nicht außer Acht gelassen werden. Bei einer Übergabe sind meist ganz verschiedene Steuerarten betroffen, die in diesem Artikel etwas näher erläutert werden.
Eine der wichtigsten anfallenden Steuern bei einer Hofübergabe ist die Schenkungsteuer. Das Schenkungsteuerrecht regelt u.a. die lebzeitige Übertragung von Vermögen. Hierdurch sollen vor allem die Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erhalten und den Betrieb der Eltern fortführen.
Mit der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zum 01.01.2009 hat das Gesetz wesentliche Änderung erfahren. Mit einer weiteren Novellierung in 2016 – insbesondere für Großunternehmen – hat der Gesetzgeber weiter die Regelungen für Unternehmens- und Verwaltungsvermögen verschärft.
Verschontes Vermögen
Die Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit der betrieblichen Hofstelle wirft in der Regel keine Probleme auf, da der Gesetzgeber dieses Vermögen begünstigen will. Die Begünstigung wird aber nur dann gewährt, wenn der Hofnachfolger den Betrieb für eine bestimmte Zeit auch wie bisher fortführt und innerhalb der Haltefristen von fünf oder sieben Jahren nichts verkauft und umnutzt.
Im Einzelfall ist vorab zu prüfen, ob ggf. unter den landwirtschaftlichen Flächen Bauerwartungsland oder Bauland vorhanden ist, oder ob eventuell bestimmte Flächen länger als 15 Jahre verpachtet bzw. in der Zukunft andere Nutzungen der landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen sind. Bereits hier können sich dann erste Probleme ergeben.
Begünstigung für Betriebsvermögen
Soweit neben der Landwirtschaft auch ein Gewerbebetrieb (z.B. Photovoltaikanlage oder Fremdenvermietungsbetrieb) mitübergeben wird, unterliegt auch dieser den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen, soweit der Nachfolger die gesetzlichen Regeln hierzu einhält.
Die mitunter größte Herausforderung bei einer Hofübergabe stellen heute das private Wohnhaus und ggf. weitere private Immobilien dar. Durch den erheblichen Anstieg der Bodenrichtwerte in den letzten Jahren kommen hier teilweise sehr hohe Werte für den Grund und Boden zum Ansatz. Der landwirtschaftliche Wohnteil (= Betriebsleiterwohnhaus und ggf. Altenteiler) unterliegt dann mit dem aktuellen Verkehrswert einschließlich des anteiligen Grund und Bodens der Schenkungsteuer.
Bei der Übergabe an Kinder wird hierzu meist der persönliche Freibetrag von 400 000 EUR ausreichen. Schwierig stellt sich aber dann die Übertragung vom Onkel an den Neffen oder die Nichte dar, da diese nur einen Freibetrag von 20 000 EUR haben.
Um die Steuerlast zu senken, kann aber mit verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten gegengesteuert werden. So wird beispielsweise ein Wohnungsrecht oder Nießbrauchsrecht für den Übergeber insgesamt wertmindernd berücksichtigt.
Blick in die Praxis
Praxisbeispiel: Schorsch ist Alleineigentümer eines 15 ha Grünlandbetriebes mit aktiven Milchviehbetrieb. Auf der Hofstelle befinden sich die Wirtschaftsgebäude (Stall und Maschinenhalle), das private Wohnhaus und das ehemalige Wohnhaus der Altenteiler. Das Wohnhaus ist nach dem Tod seiner Eltern immer wieder mal an Feriengäste und feste Mieter vermietet worden. Der Wert für erschlossenes Bauland beträgt aktuell 200 EUR/m². Auf der Maschinenhalle befindet sich zudem noch eine Photovoltaikanlage, die bereits 2008 ans Netz ging. Schorsch möchte sich nun aus Altersgründen etwas zurückziehen und den Betrieb an seinen Sohn Martin übergeben. Mit welchen steuerlichen Auswirkungen muss Martin rechnen?
Die Wertansätze in der Schenkungsteuer sollen folgende Werte betragen:
- Land- und Forstwirtschaft mit betrieblicher Hofstelle: 75 000 EUR
- PV-Anlage: 25 000 EUR
- Privates Wohnhaus Altenteiler: 200 000 EUR
- Privates Wohnhaus Betriebsleiter: 250 000 EUR
- Gesamterwerb: 550 000 EUR
Es scheint in diesem Beispielsfall, als würde der persönliche Freibetrag von Martin i.H.v. 400 000 EUR nicht ausreichen. Doch wie bereits erwähnt, sind die Land- und Forstwirtschaft sowie die PV-Anlage nach den Verschonungsregeln gem. §13a, b ErbStG verschont. Die beiden Wohnhäuser unterliegen indessen der Besteuerung. Behält sich Schorsch darüber hinaus noch das Wohnungsrecht für das private Wohnhaus sowie den Nießbrauch auf die Mieteinnahmen aus dem zweiten Wohnhaus vor, hat sein Sohn nach der derzeitigen Rechtslage wohl mit keiner Schenkungssteuerbelastung zu rechnen.
Vorsicht bei Übertragung in nicht gerader Linie!
Anders sähe der Sachverhalt jedoch aus, wenn die Übergabe nicht an den Sohn sondern an den Neffen Peter erfolgen würde. Peter müsste wohl mit einer erheblichen Schenkungsteuer rechnen, da sein persönlicher Freibetrag nur 20 000 EUR beträgt. Des Weiteren unterliegt die Übertragung in nicht gerader Linie in Höhe der Gegenleistungen auch der Grundwerbsteuer (in Bayern liegt diese bei 3,5 %). In einem solchen Fall ist es unabdingbar sich vor der Überlassung steuerlichen Rat einzuholen. Hier können dann eventuell weitere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden.
Die lebzeitige Übertragung eines Betriebes erfolgt im Einkommensteuerrecht in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen, soweit ein ganzer Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil im Ganzen übertragen wird. Ein Wunsch der Übergeber ist jedoch oftmals, dass bei mehreren Kindern jeder etwas erhalten soll. Dieser Denkansatz ist grundsätzlich völlig legitim, lässt sich aber nicht so einfach in der steuerlichen Praxis umsetzen, da eine begünstigte Abfindung weichender Erben im Einkommensteuerrecht nicht mehr wie zur alten Rechtslage bis 31.12.2005 vollzogen werden kann.
Wird z.B. nur ein Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter dem Rückbehalt von wesentlichen Flächen übertragen, würde dies zu einem steuerlichen »Supergau« führen. Es kommt in solchen Fällen, dann zu einer Betriebszerschlagung, die die Aufdeckung aller stillen Reserven im Betrieb zur Folge hat.
Übertragung des Betriebes auf mehrere Kinder
Praxisbeispiel: Fritz und Maria sind Eigentümer in Gütergemeinschaft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit 30 ha Grünland und Rinderhaltung. Da sie beide nun in ihren wohl verdienten Ruhestand gehen möchten, überlegen sie wie sie den Betrieb an ihre Kinder übertragen möchten. Sie entschließen sich dazu, Karin 10 ha zu überlassen, Daniel soll 5 ha und das Wohnhaus bekommen und Jonas erhält die restlichen 15 ha. Die steuerlichen Auswirkungen bei diesem Vorhaben sind immens:
- Ansatz des Betriebs mit dem Verkehrswert: 2 000 000 EUR
- Abzgl. Buchwert desBetriebs: 450 000 EUR
- Zu versteuernder Gewinn (stille Reserven): 1 550 000 EUR
- Es würde eine Einkommensteuerzahllast von ca. 650 000 EUR entstehen.
Es gibt gewiss auch hierzu steuerliche Lösungsansätze, um den privaten und betrieblichen Anforderungen bei der Übergabe gerecht zu werden. So können z.B. durchaus betriebliche Flächen von den Übergebern zurückbehalten werden, wenn hier bestimmte Grenzen (mind. 3000 m² und max. 10 % der bisherigen Grünlandfläche) eingehalten werden. Durch eine spätere begünstigte Aufgabe des Kleinbetriebes (=Überführung in das Privatvermögen des Eigentümers) könnten somit auch noch weitere Geschwister abgefunden werden, ohne dass bei der Überlassung Steuern anfallen. Überdies kann auch eine Überlassung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an eine Kinder-GbR in Erwägung gezogen werden. Die Kinder könnten den Betrieb in dieser Rechtsform dann gemeinsam weiterführen, ohne dass dabei stille Reserven aufgedeckt werden.
Das private Wohnhaus und mögliche Gegenleistungen
Unproblematisch in der Einkommensteuer sind in der Regel die privaten Immobilien, wenn sie sich bereits im Privatvermögen der Übergeber befinden. Die Überlassung dieser Objekte vollzieht sich dann steuerneutral.
Auch im Einkommensteuerrecht können Vereinbarungen über Gegenleistungen im Übergabevertrag (z.B. Taschengeld, Wohnungsrecht etc.) eine Steuerentlastung beim Übernehmer indizieren. Diese Gegenleistungen sind nämlich beim künftigen Übernehmer als sogenannte Sonderausgaben abziehbar. Die Altenteiler müssen diese Leistungen allerdings spiegelbildlich in ihrer persönlichen Steuererklärung als sonstige Einkünfte erfassen. Der übergebene Betrieb muss jedoch ausreichend ertragbringend sein und die Leistungen müssen auf Lebzeit des Altenteilers vereinbart sein.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aufgrund der Komplexität der Einkunfts- und Steuerarten eine Hofübergabe heute nicht mehr unbedingt so schnell von statten gehen kann, wie es vielleicht mal war. Auch ist nicht jeder Betrieb gleich und somit von Individualität geprägt. Neben steuerlichen Auswirkungen sollten ferner persönliche und weitere rechtliche Aspekte geprüft werden. Insbesondere das aktuelle Steuerrecht führt dazu, dass nahezu bei jeder Übergabe steuerliche Fragen und Problemfelder auftauchen, die von den Übernehmern und Übergebern selbst nicht so ohne weiteres gelöst werden können. Daher sollte vor jeder Beurkundung steuerlicher Rat eingeholt werden, damit es zu einer ausgeglichen Übertragung kommt.
Marianna Weh, Steuerberaterin, LDW Buchstelle