Kälber: Aus für die Vollspalte

19. Januar 2024

Zum 9. Februar dürfen Kälber bis zu einem Alter von sechs Monaten nur noch auf weichen oder elastisch verformbaren Liegeflächen gehalten werden. Die Übergangsfrist für Haltungseinrichtungen, die bereits vor dem 9. Februar 2021 genehmigt oder in Benutzung genommen wurden, läuft somit aus.

Kälber profitieren von zugfreien und komfortablen Liegeflächen. Dazu gehört eine weiche und trockene Einstreu. Foto: Zieger

Für Betriebe, die dieser Regelung bis zum genannten Stichtag nicht nachkommen können, wird eine Härtefallregelung eingeräumt: »Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.«(§ 45 Abs. 1 TierSchNutztV)

Damit die Härtefallreglung greift, müssen die Anträge bis spätestens 9. Februar beim zuständigen Veterinämt gestellt werden. Laut Bayerischer Landesanstalt für Landwirtschaft greife die Härtefallregelung im Falle von »Lieferschwierigkeiten, die nicht auf das Verschulden des Tierhalters zurückzuführen sind« sowie »fehlender Möglichkeit der Nachrüstung bestehender Böden und die Erforderlichkeit umfangreicher baulicher Maßnahmen«. Dies könne beispielsweise »bei der Nachrüstung von Kunststoffrosten, Bongossi-Holzspaltenböden oder Betonspaltenböden mit Schlitzbreiten von 2,5 cm mit Gummimatten der Fall sein«.

Eine weitere Ausnahmeregelung gilt zugunsten des Bestandsschutzes. Wurden bereits vor November 2023 Gummimatten, die nicht den ab 9. Februar 2024 vorgeschriebenen Regelungen entsprechen, eingebaut bzw. dies vertraglich festgelegt, wird der erneute Umbau als unverhältnismäßig angesehen. Um sicherzugehen, dass die Gummimatten die nötigen Anforderungen erfüllen, sollten sie von einer unabhängigen und anerkannten Prüfstelle wie beispielsweise der DLG getestet worden sein. Ein Nachweis darüber gewährt bei einer eventuellen Kontrolle Sicherheit.

Für in Einflächenbuchten gehaltene Tiere heißt es in den Ausführungshinweisen u.a.: »Bei Einflächenbuchten sollen die Matten mindestens den Anforderungen an die Elastizität nach Klasse 2 der DIN-Norm entsprechen (Liegemessung ≥ 5,0 mm). Bei Kälbern, die im Alter von mind. fünf Monaten oder mit einem Gewicht von mind. 200 kg in den Mastbetrieb eingestallt werden, können bei Einflächenbuchten abweichend hiervon Matten der Klasse 1 (Elastizität Liegemessung 2,0 bis 4,9 mm) akzeptiert werden, sofern die Tiere über 350 kg hinaus in der Bucht verbleiben.«

Die LfL gibt in ihrem Merkblatt zur Nachrüstung von Gummimatten auf Liegeflächen für Kälber (V1027) daraufhin zu bedenken, dass »die derzeit auf dem Markt erhältlichen Klasse 2-Matten für den Einsatzbereich Einflächenbuchten (…) aus Gründen der Haltbarkeit je nach Hersteller nur für Tiergewichte bis 250 kg bzw. bedingt bis 350 kg freigegeben« werden. Der Einsatz dieser Matten könne somit dazu führen, »dass Tiere häufiger umgetrieben und ggf. in Folge auch häufiger zugekauft werden müssten, um die Gewichtsgrenzen (…) nicht zu überschreiten. Führe dies dazu, »dass kein Rein-Raus-Verfahren mehr möglich wäre oder wesentlich häufigerer Zukauf erfolgen müsste und in Folge eine Verschlechterung der Tiergesundheit zu erwarten ist, stellt dies einen begründeten Einzelfall dar, um Matten der DIN-Norm Klasse 1 zu verwenden (auch bei Kälbern unter fünf Monaten oder unter 200 kg)«.

Sarah Wiedemann-Höß

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