Geänderte Allgemeinverfügung
Alternatives Verfahren zur Gülleausbringung nur noch mit Meldung und Dokumentation möglich.
Nach Düngeverordnung (DüV) dürfen flüssige Wirtschaftsdünger seit 2020 auf bestelltem Ackerland und seit 2025 auch auf Grünland und bei mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Per Allgemeinverfügung ist in Bayern geregelt, dass wasserverdünnte Rindergülle mit einem Trockenmassegehalt (TM-Gehalt) von höchstens 4,6 % sowie alle weiteren Wirtschaftsdünger mit einem TM-Gehalt von höchstens 2 % als alternative Verfahren mit vergleichbar geringen Ammoniakemissionen zugelassen sind und weiterhin breitverteilt ausgebracht werden dürfen. Ein Nachweis zur Einhaltung des TM-Gehaltes war bislang nicht zwingend erforderlich, jedoch musste sichergestellt sein, dass die oben genannten TM-Gehalte zum Zeitpunkt der Ausbringung nicht überschritten sind. Aufgrund zahlreicher festgestellter Verstöße gegen diese Regelung wird nun die betreffende Allgemeinverfügung angepasst.
Was ändert sich in Zukunft?
Die genannten alternativen Verfahren dürfen künftig ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:
Es hat jedes Jahr vor der ersten Ausbringung eine elektronische Meldung an die LfL zu erfolgen. (Die Möglichkeit hierzu wird aktuell auf der LfL-Internetseite eingerichtet.) Folgende Angaben sind darin enthalten:
- Welcher Wirtschaftsdünger wird verdünnt?
- Wo wird die Wasserverdünnung im Betrieb durchgeführt?
- Woher wird das Wasser für die Verdünnung bezogen?
Für die Wasserverdünnung kommen verschiedene Möglichkeiten infrage, die zusätzlich zur Meldung wie folgt zu dokumentieren sind:
- Bei kontinuierlicher Verdünnung im Lagerbehälter (ganzjährig bzw. über einen bestimmten Zeitraum) ist einmal pro Jahr eine Probe des homogenisierten, wasserverdünnten Wirtschaftsdüngers zu ziehen und erst nach Vorliegen des Analyseergebnisses mit der Ausbringung zu beginnen. Alternativ kann der Nachweis des TM-Gehalts auch über das LfL-Lagerraumprogramm erfolgen. Dabei ist unter „Sonstige Wasserzugabe“ die für die Verdünnung erforderliche Wassermenge einzutragen. Bei zeitlich befristeter Wassereinleitung (z. B. über die Sommermonate) ist der Nachweis über das LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm möglich. Die Herkunft des zur Verdünnung benötigten Wassers ist zu dokumentieren.
- Bei Verdünnung im Fass oder in der Vorgrube ist einmal pro Jahr vor dem erstmaligen Ausbringungstermin eine Probe des unverdünnten, homogenisierten Wirtschaftsdüngers zu ziehen. Nach Vorliegen des Ausgangs-TM-Gehaltes kann nachfolgend die notwendige Wassermenge zur ausreichenden Verdünnung je Fass zum Beispiel mit dem LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm berechnet werden. Alternativ kann der über das LfL-Lageraumprogramm ermittelte TM-Gehalt der Ausgangsgülle als Basis für die Berechnung der notwendigen Wasserzugabe verwendet werden. Die Herkunft des zur Verdünnung benötigten Wassers (Brunnen, Zisternen etc.) ist einschließlich der Entnahmemöglichkeiten zu dokumentieren. Die Zufuhr von Wasser direkt in das Transport- oder Ausbringungsfass muss so gestaltet sein, dass eine praxisgerechte zeitliche Abfolge der Gülleverdünnung und -ausbringung gewährleistet ist (mindestens C-Schlauch).
Sowohl die Analyseergebnisse als auch die Berechnungen (je ein Dokument mit und ohne Wasserverdünnung) sind in den Aufzeichnungen zur Düngung aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle (auch bereits am Ausbringungstag) vorzulegen. Zusätzlich wird eine Kontrollprobe von dem wasserverdünnten Wirtschaftsdünger gezogen, deren TM-Untersuchungsergebnis zur Beurteilung maßgeblich ist.
Die Aufzeichnungen nach § 10 der DüV müssen, wie bisher, mit den Angaben zur Verdünnung übereinstimmen.
Für Jauche besteht weiterhin keine Melde- und Nachweispflicht bei breitflächiger Ausbringung.
Die geänderte Allgemeinverfügung wird wieder auf den Internetseiten der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekanntgegeben und ersetzt dann die bisherige Allgemeinverfügung zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik. Auf der Internetseite der LfL werden neben den Informationen Berechnungsbeispiele mit dem LfL-Lagerraumprogramm und dem LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm eingestellt.
Unverändert können über die GülleAppBayern alle gültigen Ausnahmeregelungen von der Verpflichtung zur bodennahen, streifenförmigen Gülleausbringung einzelbetrieblich und für alle betrieblichen Flächen vom Landwirt abgerufen werden.
Christian Sperger, Alexander Kavka, Joseph Braun
Institut für Agrarökologie – Düngung, Bayerische
Landesanstalt für Landwirtschaft, Freising


