Eichpflicht für Milchabgabeautomaten

15. November 2022

Für ungeeichte Milchabgabeautomaten gelten bis 31.12.2022 Ausnahmen von den Verpflichtungen des Mess- und Eichrechts. Diese auf einer Übergangsfrist beruhenden Ausnahmeregelungen für alte, ungeeichte Automaten laufen aus. Ab 01.01.2023 müssen dann alle Milchabgabeautomaten nach jedem Zapfvorgang für den Kunden einen Beleg ausdrucken, auf dem der Kunde sehen kann, wie viel Milch tatsächlich gezapft wurde und was sie kostet. Dazu muss der Automat geeicht werden.

Foto: Pixabay

Das für das Mess- und Eichwesen zuständige Landesamt hat bereits Kontrollen angekündigt, weshalb die Betreiber von ungeeichten Abgabeautomaten, aus der Zeit vor 2017, jetzt unbedingt handeln sollten. Sollte der Betrieb des Milchabgabeautomaten noch nicht beim Eichamt angemeldet worden sein, dann sollte dies umgehend nachgeholt werden. Diese „Verwenderanzeige“ kann ebenfalls online unter www.eichamt.de erfolgen.

Das Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME) ist die zuständige Be-hörde für den Vollzug des Mess- und Eichwesens in Nordrhein- Westfalen. Somit obliegt dem LBME auch die Überwachung der in NRW verwendeten Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen.

Das LBME weist daraufhin, dass bis zum Ablauf des 31.12.2022 Milchabgabeautomaten bei direkter Abgabe durch den Erzeuger, die vor dem 31.12.2017 recht-mäßig in Betrieb genommen worden sind, von der Eichpflicht ausgenommen sind Das LBME weist des Weiteren darauf hin dass die betroffenen Milchabgabeautomaten nach dem 31.12.2022 im eichpflichtigen Verkehr nur geeicht weiterverwendet werden dürfen und ein Eichantrag rechtzeitig zu stellen ist. Die Bereithaltung und Verwendung von nicht rechtskonform betriebenen Messgeräten im eichpflichtigen Verkehr ist ab 01.01.2023 ordnungswidrig.

Landesvereinigung der Milchwirtschaft NRW e.V.

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