Neue Existenzen gründen – Teil 9

1. April 2020

Die außerfamiliäre Hofübergabe bietet vielen jungen Landwirten eine Chance in der Landwirtschaft. In vorausgegangenen Teil 8 unserer Serie wurden verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten einer außerfamiliären Hofübergabe vorgestellt. Bevor jedoch der Hof phasenweise oder endgültig in außerfamiliäre Hände übergeht, werden verschiedene Phasen des Übergangs durchlaufen.

Viele Familien, oft mit kleinen Kindern, suchen ihre Zukunft in der Landwirtschaft.

Veröffentlicht im Allgäuer Bauernblatt

Es besteht die Möglichkeit, einen Hof in einen gemeinnützigen Verein umzuwandeln oder in eine gemeinnützige Stiftung zu übertragen. Die Landwirtschaft selbst kann jedoch nicht durch den gemeinnützigen Träger betrieben werden – außer sie dient ganz überwiegend zum Beispiel der Therapie oder Forschung.

Es bestehen damit vier Möglichkeiten, das Verhältnis zwischen landwirtschaftlicher Tätigkeit und gemeinnützigem Träger zu gestalten:

  • Wenn die landwirtschaftliche Tätigkeit unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck dient – zum Beispiel bei einem Schulbauernhof, einer Behinderteneinrichtung oder einem Versuchsbetrieb – betreibt der gemeinnützige Träger selbst Landwirtschaft. Gegebenenfalls wird er hierfür einen Zweckbetrieb einrichten.

  • Wenn der landwirtschaftliche Betrieb weitgehend den gemeinnützigen Zwecken dient, aber trotzdem als eigenständiges Unternehmen geführt werden soll, zum Beispiel um eine flexible und unternehmerische Betriebsführung zu erleichtern, kann der Betrieb auch als »weisungsgebundene Hilfsperson« angesehen werden (AO 57, Abs. 1, Satz 2).

  • Jeder gemeinnützige Träger kann Vermögensverwaltung betreiben und die Erträge dieser Vermögensverwaltung seinen gemeinnützigen Zwecken zufließen lassen. Verfügt ein gemeinnütziger Träger über einen landwirtschaftlichen Betrieb, so kann er diesen verpachten und die Erlöse den gemeinnützigen Zwecken zuführen.
  • In der Praxis gemeinnütziger Träger im Bereich des ökologischen Landbaus wird häufig eine Strategie verfolgt, welche die beiden ersten Aspekte verknüpft. Einerseits betreibt der gemeinnützige Träger Vermögensverwaltung, indem er zu ortsüblichen Bedingungen verpachtet. Auf der anderen Seite werden jedoch nicht nur die Erträge der Vermögensverwaltung für die gemeinnützigen Zwecke genutzt, sondern auch die Möglichkeiten der durch den Pächter betriebenen Landwirtschaft für die Erfüllung der Vereins- oder Stiftungsziele genutzt.

  • Ergänzend könnte ein gemeinnütziger Träger auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, zum Beispiel ein Restaurant auf einem Hof, einrichten. Ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb verhindert nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Trägers. Entscheidend ist das Gesamtgepräge des Vereins oder der Stiftung. In der Praxis spielen solche wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe bisher jedoch keine Rolle, da die gemeinnützigen Träger in der Regel ehrenamtlich organisiert sind und weder über Kapazitäten noch über das Know-how zur Führung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verfügen.

Trennung zwischen Eigentum und Bewirtschaftung

Bei gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen besteht in der Regel eine Trennung zwischen Eigentum und Bewirtschaftung. Das Grundgerüst besteht aus folgenden Gestaltungselementen, die in der Praxis ganz unterschiedlich ausgeformt werden.

  • Ein gemeinnütziger Träger (Verein, gGmbH, Stiftung) bekommt Grund und Boden sowie Wirtschaftsgebäude als Eigentümer übertragen,  zum  Teil erwirbt er auch das lebende und tote Inventar. Voraussetzung für dessen Anerkennung ist die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke.
  • Die Bewirtschaftung erfolgt durch Pächter: eine Familie, eine Hofgemeinschaft oder mehrere selbstständige Pächter – rechtlich gesprochen Einzelunternehmen, BGB-Gesellschaften der Kommanditgesellschaften (KG).
  • Zwischen Eigentümer und Pächter/n wird ein Pachtvertrag abgeschlossen, der eine ortsübliche Pacht vorsieht, aus der der Träger seinen Kapitaldienst sowie den Gebäudeunterhalt leistet. Wenn der Kapitaldienst gering ist, können hieraus auch gemeinnützige Zwecke finanziert werden.

Das Modell der gemeinnützigen Trägerschaft bildet sicherlich nicht für jeden landwirtschaftlichen Betrieb eine Option. Dennoch sollte der Blick darauf nicht unbeachtet bleiben, schließlich zeigen auch Beispiele aus der freien Wirtschaft, wie Familienunternehmen erfolgreich weitergeführt werden können.

Der große Unterschied der Hofübergabe außerhalb der Erbfolge ist, dass das Eigentum an Familienfremde übergehen soll.

Keine Alltäglichkeit

Aber auch für die weiteren Möglichkeiten einer inner- oder außerfamiliären Nachfolge gilt: sie sind keine Alltäglichkeit. Die Situation der Suche und Betriebsübernahme ist für die Suchenden neu; neu ist aber auch die Situation für die Abgebenden. Und für beide ist diese Entscheidung in dieser Form meist die einzige im Leben. Das heißt in der Regel: Da weder die Abgabe noch die Übernahme Alltagshandlungen sind, haben beide Seiten wenig Erfahrung. Trotzdem ist die Hofübergabe für beide Seiten eine Entscheidung von besonderer Tragweite. Die Übergabe sollte daher in einer Form stattfinden, bei der beide Seiten das Gefühl haben, richtig entschieden zu haben. Dazu ist es notwendig, kompetent zwischen verschiedenen Alternativen entscheiden zu können. Dies setzt voraus, dass Informationen über Alternativen vorhanden sind.

Neue Existenz

Gleichzeitig sind die Abgabe des Betriebs an Familienfremde, die Entscheidung für eine Existenzgründung, die konkrete Übergabe und auch die kontinuierliche Gestaltung eines übernommenen oder gar neu gegründeten Betriebs längere Prozesse, die nicht nur einer fachlichen Beratung, sondern in der Regel auch einer fortlaufenden Begleitung bedürfen. Dabei zeigt sich, dass die unterschiedlichen Beratungsinstitutionen in bestimmten Fragen Abgebende und Existenzgründer jeweils kompetent und ergänzend unterstützen können.

Der Prozess der außerfamiliären Hofübergabe weist in den meisten Bereichen Parallelen zum Prozess der traditionellen Hofübergabe auf. So sind auch hier zum Teil passives Verhalten der Altbauern, Vermeidung von Entscheidungen und Generationskonflikte anzutreffen. Der große Unterschied der Hofübergabe außerhalb der Erbfolge ist, dass das Eigentum an Familienfremde übergehen soll. Allgemeine Hofnachfolgeregelungen wie zum Beispiel Verkauf, Teilverkauf, Verpachtung, Stiftung, Vereinsgründung oder Mischformen können genutzt werden.

An später denken

Die Wahl der jeweiligen Hofübergabeform wird in besonderem Maße von der notwendigen Altersversorgung für die abgebende Generation vorgegeben. Die abgebenden Bauern müssen festlegen, ob sie zur ausreichenden Alterssicherung einen Verkauf oder Teilverkauf planen müssen. Ist dies nicht der Fall, kann an eine Verpachtung gedacht werden. Auch mittels Pachtvertrag können genaue und klare Regelungen getroffen werden. Wichtig ist hier eine Regelung für den Todesfall des Verpächters, damit die Erben keine weitreichenden Entscheidungen fällen können, die eine weitere Bewirtschaftung durch den Pächter verhindern. Für den Fall, dass es keine Kinder oder andere Erben gibt, muss die Frage der Eigentumsübertragung im Todesfall vorher definitiv geklärt werden. Mögliche Formen sind die Familienstiftung, Schenkung (Schenkungssteuer berücksichtigen) oder andere Formen.

Die Hofübergabe außerhalb der Familie ist somit ein sehr komplexer Prozess. Abgebende und Neugründer befinden sich in einer Situation, für die sie selbst keine Erfahrung haben. Vielfältige rechtliche, ökonomische, soziale und persönliche Rahmenbedingungen sind zu berücksichtigen.

Um Missverständnisse auf beiden Seiten zu vermeiden, ist es notwendig, klare Entscheidungen vor und während des Übergabeprozesses zu treffen.

Phasen der Übergabe

Um Missverständnisse auf beiden Seiten zu vermeiden, ist es notwendig, klare Entscheidungen vor und während des Übergabeprozesses zu treffen. Insbesondere, wenn die abgebende Familie weiter auf dem Hof bleibt, sind klare Regelungen unabdingbar. Die Erfahrungen erfolgreicher Hofübergaben zeigen, dass von beiden Seiten verschiedene Phasen der Übergabe durchschritten werden müssen, damit es zu einer fruchtbaren Übergabe kommen kann.

1. Phase – das Wollen: In dieser ersten Phase setzen sich die Altbauern gedanklich mit dem Thema Hofnachfolge außerhalb der Familie auseinander. Am Ende dieser Phase wird darüber entschieden, ob eine außerfamiliäre Hofübergabe eine Option für den Fortbestand des Betriebes darstellt. Die Motive für den Erhalt des Hofes sind dabei sehr unterschiedlich. In dieser Phase wird die außerfamiliäre Hofübergabe als Alternative erkannt und sich aktiv dafür entschieden. Diese Phase muss bereits lange vor der eigentlichen Hofübergabe »bearbeitet« werden. Denn hiervon hängt oft ab, ob Erhaltungsinvestitionen im Betrieb noch getätigt werden oder nicht.

2. Phase – die Form: Die zweite Phase beinhaltet die Suche nach der Form der Hofnachfolge. Hier müssen Entscheidungen über den Wert des Hofes, über Formen der Alterssicherung und ggf. Pflege, über die Übergabeform des Betriebes über den künftigen Lebensmittelpunkt der Abgebenden und gegebenenfalls über eine Phase des Übergangs gefunden werden. Häufig wird diese Phase nicht abgeschlossen, weil die Abgebenden glauben, dass es sinnvoll sei, gegenüber den Hofnachfolgern »offen« zu bleiben. Diese falsch verstandene Offenheit ist aber oft eine Unklarheit und dann die Ursache für zahlreiche misslungene Übergaben.

3. Phase – die Suche: Nach der Entscheidung über die Form der außerfamiliären Nachfolge folgt die Suche nach geeigneten In der Praxis stammen Nachfolger häufig aus der weiteren Familie  oder aus dem regionalen oder persönlichen Umfeld, zum Beispiel ehemalige Lehrlinge, Praktikanten oder andere Mitarbeiter. Darüber hinaus sind aber auch Anzeigen in Verbandszeitschriften und in der landwirtschaftlichen Fachpresse, die Hofbörsen verschiedener Träger, Makler oder Aushänge an landwirtschaftlichen Fach- und Hochschulen eine Möglichkeit. Da die Verantwortung für Geschaffenes, sein Erhalt und andere Werte wesentliche Motive für eine außerfamiliäre Hofübergabe sind, werden an die potenziellen Nachfolger hohe persönliche Ansprüche gestellt. Kommt dann der Wunsch der Abgebenden hinzu, weiter auf dem Hof zu arbeiten oder zu wohnen, erschwert das unter Umständen die Suche.

4. Phase – der Übergang: Diese Phase kann bei Verkauf des Hofes und Wegzug der Altbauern relativ kurz sein. Aber insbesondere wenn Abgebende und Einsteigende noch eine Zeitlang gemeinsam auf dem Hof arbeiten, kann hier die Übergabe noch scheitern. Die Gefahr  des Scheiterns ist besonders groß, wenn der Altbauer diese Phase noch als »Suchen« empfindet, Differenzen auftreten und die vertraglichen Regelungen zugunsten des Übernehmenden noch nicht eindeutig sind.

Das »Nicht-Lassen-Können« ist ein Problem vieler Altbauern – auch bei außerfamiliären Hofübergabe. Photo by Warren Wong on Unsplash

Hofbörsen und Prozessbegleitung

Trotz des offensichtlichen Bedarfes, finden Existenzgründer und abgebende Landwirtinnen und Landwirte nur schwer zueinander. Zwar steigt jährlich die Zahl der außerfamiliären Übergaben, dennoch gibt es auch Schwierigkeiten, die den Einstieg bzw. Ausstieg erschweren. Dabei ist die Finanzierung der Existenzgründung und die Abfindung der Altbauern nur ein Problem. Auch weitere Ursachen führen zu einer  noch  vergleichsweise geringen Zahl an Übergaben. Wie oben beschrieben, handelt es sich bei der Hofübergabe um einen komplexen Prozess, der einer intensiven Beratung bedarf. Diese steht aber den abgabewilligen Landwirten und Existenzgründern bisher kaum zur Verfügung. Zwar bieten einige kirchliche Einrichtungen, wie zum Beispiel die landwirtschaftliche Familienberatung, entsprechende Beratungsgespräche an, aber dies auch nur punktuell und für viele Bauern noch nicht bekannt.

Das »Nicht-Lassen-Können« und der Eintritt in einen neuen Lebensabschnitt – auch ohne Landwirtschaft – ist ein Problem vieler Altbauern. Dazu kommen noch neue Ideen der Nachfolger, die eine Entscheidung zur Hofabgabe erschweren.

Auf der Seite der Neugründer besteht oftmals noch Bedarf an Selbstklärung und Orientierung: Stimmt die Motivation, welche Wünsche verbinde ich mit der eigenen Existenz? Wird eine mögliche Zusammenarbeit mit den Altbauern funktionieren? Möchte ich dies überhaupt? Diese und andere Fragen müssen beantwortet werden, damit der Einstieg erfolgreich gelingen kann. Auf der anderen Seite muss auch berücksichtigt werden, dass in der Landwirtschaft eine Hofübernahme oder Existenzgründung wesentlich stärker an eine bereits vorhandene (landwirtschaftliche) Betriebsstelle gebunden ist, als in anderen Branchen. Die Suche nach einem konkreten Standort ist daher für landwirtschaftliche Existenzgründungen elementar. Die Wahl des richtigen Ortes fällt den jungen Menschen oft nicht leicht.

Die vorgenannten Aspekte verdeutlichen, dass es einer kompetenten Beratung bedarf, die einerseits Altbauern und künftige Neueinsteiger zusammenbringt, darüber hinaus aber auch beiden Parteien mit Rat und Tat auf dem Weg der Entscheidungsfindung zur Seite steht. Klar ist auch, dass die Beratung nicht zum Zeitpunkt des Übergabetages zu Ende ist. In vielen Fällen ist auch noch nach diesem Zeitpunkt ein begleitendes Coaching für die Neueinsteigenden, aber auch Gesprächszeit mit den Abgebenden hilfreich.

Manchmal ist es nicht einfach, den eigenen Weg zu gehen. Mit einem Ziel vor Augen lässt sich dies jedoch meistern.

Ein persönliches Wort zum Abschluss

Es muss an dieser Stelle aber verdeutlicht werden, dass es in allererster Linie darum gehen muss, möglichst viele landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten, damit diese die lebendige und kulturelle Vielfalt des ländlichen Raumes bewahren können. Dabei muss ein Nebeneinander von kleinen und großen Betrieben möglich sein; überbetriebliche Kooperationen werden in Zukunft eine noch stärkere Bedeutung erhalten. Die Förderung von Existenzgründungen und außerfamiliären Hofübergaben stellt dabei einen wesentlichen und wichtigen Aspekt dar. Daneben gilt es jedoch auch, unfreiwillige Betriebsaufgaben zu vermeiden.

Hier ist vor allem die Politik aufgefordert, den Landwirten sichere Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Das soll nicht heißen, dass die Fördertatbestände der Vergangenheit beibehalten oder ausgeweitet werden sollen, sondern die Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft in den Fokus europäischer Landwirtschaftspolitik rücken muss. Daneben ist es unabdingbar, dass die Landwirtschaft für die von ihr erzeugten Nahrungsmittel auch angemessene Preise erzielen kann und letztendlich die Verbraucher auch bereit sind, dies  entsprechend zu honorieren. Eine Willenserklärung reicht hier nicht aus.

Zur Selbstverständlichkeit werden

Außerfamiliäre Hofübergaben und Existenzgründungen müssen in der Landwirtschaft so selbstverständlich werden wie in anderen Branchen. Wenn das öffentlich anerkannt wird, dann werden sich noch mehr Menschen dies zutrauen und auch noch mehr Landwirte und Landwirtinnen mobilisiert, die ihr Lebenswerk gerne in jüngere Hände, auch außerhalb der Familie geben und somit zum Erhalt einer vielfältigen ländlichen Struktur ihren Beitrag leisten können. Hofneugründungen setzen viel Optimismus voraus und sie tragen bei zu einem Blick nach vorn.

© Christian Vieth, Hof sucht Bauer

Ein häufig angesprochenes Thema  in Beratungsgesprächen oder Hofübergabeseminaren sind Möglichkeiten zur Rückübertragung des Betriebes beim Versterben des Annehmers oder die Sanktionierung bei Verkauf oder Teilverkauf des Betriebes durch diesen. Diese Klauseln können im Hofübergabevertrag berücksichtigt werden.

Rückübertragungsklausel: Für den Fall, dass der Hofübernehmer bei der Übernahme noch alleinstehend ist, kann eine  Rückfallklausel  für den Todesfall vereinbart werden. Hiernach fällt der Hof wieder an die Übergeberseite bzw. an Geschwister zurück, wenn der Hofübernehmer kinderlos versterben sollte. In diesem Zusammenhang ist unbedingt auf eine ausreichende Absicherung des eingeheirateten Ehe- oder Lebenspartners zu achten, damit eine Benachteiligung verhindert werden kann. Derartige Vertragsklauseln sollten jedoch in ihrer Wirkung genau bedacht werden.

Spekulationsklausel: Für den Fall, dass der Hofübernehmer den Hof oder Teile davon innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach der Übergabe verkauft, kann die anteilige Herausgabe an den Übergeber und/oder die weichenden Erben vereinbart werden. Eine solche Klausel ist vor allem angebracht, wenn die Höfeordnung nicht gilt, denn dort ist die sogenannte »Nachabfindung« in § 13 gesetzlich geregelt. Bei den Beratungen über den vorgesehenen Hofübergabevertrag sollten möglichst Juristinnen und Juristen mit näheren Kenntnissen des landwirtschaftlichen Rechtes gewählt werden (z.B. Fachanwälte für Agrarrecht oder Juristen der Bauernverbände). Gleiches gilt für die Wahl des Notars bei der späteren Vertragsbeurkundung. Auf der Grundlage vorliegender Erfahrungen können besser Vorschläge unterbreitet werden, welche Punkte im Hofübergabevertrag aus rechtlicher Sicht einer besonderen Regelung bedürfen.        

Kontakt

Stiftung Agrarkultur leben gGmbH
Weingasse 10
36199 Rotenburg an der Fulda
Telefon: 06623/9157-380
E-Mail: info@hofsuchtbauer.de
Internet: www.hofsuchtbauer.de

Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. agr. Christian Vieth

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