Hof

Hofübergabe erfordert gründliche Vorbereitung

8. Februar 2023

Die Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes stellt eine der größten Herausforderungen im Leben einer Landwirtsfamilie dar. Um dieses Thema mit der nötigen Sorgfalt anzusprechen, wird in unserer neunteiligen Serie die Herangehensweise bei Hofübergabeverträgen dargestellt.

Foto: agrarfoto

Da die Hofübergabe nicht erst mit der Abfassung des Übergabevertrages beginnt, ist Weitblick und eine frühzeitige Vorbereitung der Hofübergabe angesichts der oft schwierigen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft wichtiger denn je. Grundsätzlich muss ein notarieller Hofübergabevertrag nur zwischen dem Übergeber bzw. dessen Ehegatten und dem Übernehmer geschlossen werden. Empfehlenswert ist es jedoch, auch die anderen Kinder, die den Betrieb nicht bekommen, als weichende Erben am Hofübergabevertrag zu beteiligen. Auf diese Weise kann jetzt schon mit einem Pflichtteilsverzicht ein möglicher späterer Streit um Pflichtteilsergänzungsansprüche im Keim erstickt werden.

Zunächst muss in einem Hofübergabevertrag bestimmt werden, zu welchem Zeitpunkt der Übergang des Eigentums am gesamten Hof stattfinden soll. Günstige Zeitpunkte sind oft das landwirtschaftliche Buchführungsjahresende, um sich einen zweiten steuerlichen Buchführungsabschluss eines Rumpfwirtschaftsjahres zu sparen. Auch das landwirtschaftliche Förderrecht sollte bei der Entscheidung des Übergabezeitpunktes unbedingt mitdurchdacht werden – so kann z.B. in gewissen Fällen bei einer Übergabe vor dem jeweiligen Mehrfachantragstermin förderrechtlich auch noch eine Junglandwirteförderung in Anspruch genommen werden.

Leistung an den Altenteiler

Werden jedoch Betriebsteile, beispielsweise Grundstücke, vom Übergeber zurückbehalten, so sollte vorher unbedingt unter anderem abgeklärt werden, welche steuerlichen – evtl. steuerliche Betriebsaufgabe bzw. steuerliche Betriebsentnahme – und sozialrechtlichen Auswirkungen ein derartiger Rückbehalt von Grundstücken hat. Bezüglich der an den Übergeber zu leistenden Altenteilsleistungen sollten eine Vielzahl von Versorgungsleistungen unbedingt mitaufgenommen werden. Zunächst sollte das Wohnrecht unter Benennung des Gebäudes und der Zimmer sowie etwaiger Mitbenutzungsrechte benannt werden. Hierzu sollte die Aufteilung der Nebenkosten der Übergeber z.B. für Heizung, Strom und die Instandhaltung des Wohnobjektes vertraglich geregelt werden.
Eine in der heutigen Zeit unbedingt mitaufzunehmende vertragliche Regelung betrifft die Problematik bezüglich einer Pflege des Hofübergebers bei Krankheit und Gebrechlichkeit. Eine Pflegeverpflichtung sollte durch eine entsprechende Passage unbedingt vertraglich nicht zu ausufernd vereinbart werden, da von der Pflegeversicherung die Kosten eines Pflegeheimes ja meist nur teilweise übernommen werden.

Der dann noch offene Restbetrag kann dann oft aufgrund der vertraglich fixierten Pflegeverpflichtung gegenüber dem Übernehmer angefordert werden. Da deswegen bei Heimunterbringung sehr hohe Kosten gegenüber dem Übernehmer entstehen können, sollte für den Fall einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit die Übernahme der Kosten für z.B. die Unterbringung in einem Pflegeheim im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten begrenzt werden, sodass Sozialhilfeleistungen zugunsten des Übergebers nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung einer Geldrente als Baraltenteil kann nach Wunsch mit einer Wertsicherungsklausel versehen werden, die auf Anforderung des Übergebers gemäß dem Verbraucherpreisindex angepasst werden kann.

Im Hofübergabevertrag empfiehlt sich dringend festzuhalten, welche Leistungen die weichenden Erben als Abfindung erhalten sollen. Die Höhe der Abfindung sollte sich an dem Betrag, den die weichenden Erben nach dem gesetzlichen Pflichtteilsrecht erhalten würden, orientieren. Es muss jedoch dringend beachtet werden, dass bei einer Übergabe grundsätzlich erst einmal keine Pflichtteilsansprüche der weichenden Erben entstehen. Die Pflichtteilsproblematik entsteht erst bei Versterben eines oder beider Übergeber innerhalb von zehn Jahren nach der Übergabe. Um jedoch diesen Streitpunkt – unabhängig vom Versterbenszeitpunkt – bereits im Vorfeld aus dem Weg zu schaffen, sollte die Abfindung der weichenden Erben gegen Abgabe einer Pflichtteilsverzichtserklärung eingebaut werden. So weiß bei Abschluss des Vertrages jeder der Hofübernehmergeschwister, woran er ist, und es fühlt sich keiner übergangen. Bei aller gedanklichen Nachvollziehbarkeit bei Eltern, allen Kindern doch das Gleiche zukommen zu lassen, ist jedoch auch zu beachten, dass ein in Zukunft gewinnbringend bewirtschaftbares Landwirtschaftsunternehmen nicht als Vermögen betrachtet werden darf, sondern als zukünftiger Arbeitsplatz betrachtet werden muss.

Abfindung der weichenden Erben

Für die Abfindung der weichenden Erben als Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht am Hof ist daher grundsätzlich der Ertragswert zugrunde zu legen und nicht der Verkehrswert; dieser Ertragswert macht nur einen Bruchteil des Substanzwertes aus (Bayern 1:8 bis 1:14). Für den Fall, dass der Hofübernehmer bei der Übernahme noch alleinstehend ist, kann eine Rückfallklausel für den Todesfall vereinbart werden. Hiernach fällt der Hof wieder an die Übergeberseite bzw. an die Geschwister des Übernehmers zurück, wenn der Hofübernehmer kinderlos versterben sollte. In diesem Zusammenhang ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass trotz des gewünschten Rückfalles des Hofes in den Familienbesitz auch der verwitwete Ehepartner ausreichend abgesichert und abgefunden werden sollte.

Was ist eine Rückfallklausel?

Für den Fall, dass der Hofübernehmer den Hof oder Teile davon innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach der Übergabe verkauft, kann z.B. die anteilige Herausgabe des Verkauferlöses an die weichenden Erben vereinbart werden. Diese Nachzahlungspflichten des Hofübernehmers werden häufig für Fälle vereinbart, in denen Grundbesitz veräußert wird, ohne die Erlöse wieder in den Betrieb zu reinvestieren. Es ist nachvollziehbar, dass in solchen Fällen weichende Erben, die bei der Betriebsübergabe oft finanziell zurückstehen mussten, an den Erlösen beteiligt werden wollen. Klargestellt werden sollte bei solchen Vereinbarungen, ob der Brutto- oder der Nettoerlös aus der Veräußerung zugrunde gelegt werden soll. Der Nettoerlös steht häufig erst nach Jahren fest, nämlich nach Rechtskraft des Steuerbescheides.

Damit die Altenteilsleistungen auch eine hinreichende Gewähr für einen gesicherten Lebensabend bieten, sollten die eingeräumten Rechte zusammengefasst grundbuchrechtlich als sogenanntes Leibgeding gesichert werden. Traditionell wird dabei der gesamte Grundbesitz belastet, was für die Übergeber einerseits zwar mehr Sicherheit bedeutet, für den Übernehmer aber andererseits das Risiko darstellt, dass er im Fall z.B. einer Belastung eines Grundstücks die Zustimmung der Übergeber zur Lastenfreistellung erhält.

Achtung bei Betreuung

Leider gibt es aber immer wieder Fälle, in denen die Übergeberzustimmung aufgrund persönlicher Differenzen oder bei laufender Betreuung vom Betreuer verweigert wird, was im Ergebnis für den Übernehmer aber zu einer wirtschaftlichen Blockade führen kann. Will der Übernehmer z.B. zur Finanzierung eines neuen Stallgebäudes ein Grundstück gegenüber einer Bank mit einer Grundschuld belasten und verweigert der Übergeber bzw. dessen Betreuer die Lastenfreistellung, wird in der Regel die Belastung scheitern. Es ist deshalb immer zu prüfen, ob nicht auf die Belastung des gesamten Grundbesitzes verzichtet werden kann. Eine Eintragung des Leibgedings im Grundbuch reicht zur Absicherung im Normalfall nämlich auch nur auf der Hofstelle.

Alle angesprochenen Vereinbarungen sind auf jede Familie individuell zuzuschneidern. Zusätzlich können natürlich noch andere Vereinbarungen eingefügt werden – so hat man zumindest die vertraglichen Voraussetzungen geschaffen, damit der Betrieb in Zukunft weitermachen kann. Eine persönliche Beratung beim BBV zu den Möglichkeiten und Problemen bei der Generationenfolge ist deswegen unbedingt vor dem Notartermin zu empfehlen.

Thomas Britzger,
Bayerischer Bauernverband,
Juristischer Referent

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