So früh wie möglich – und die Vermarktung klappt!

von | 1. Februar 2019

Bei der Kälbervermarktung kam es in den letzten Monaten immer wieder zu Schwierigkeiten, weil beim Veröden der Hornanlagen die gute fachliche Praxis nicht eingehalten wurde. Nun haben namhafte Viehvermarktungsgenossenschaften und private Viehhandelsunternehmen aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen Mitte Dezember 2018 vereinbart, ab dem 1. Februar 2019 nur noch Kälber zu vermarkten, bei denen die Hornanlagen regelgerecht verödet wurden.

 

Achtung: Wichtige Information für alle Kälberlieferanten!

Namhafte Viehvermarktungsgenossenschaften und private Viehhandelsunternehmen aus Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben Mitte Dezember 2018 vereinbart, ab dem 1. Februar 2019 nur noch Kälber zu vermarkten, bei denen bereits gemäß den Vorgaben des Tierschutzgesetzes und nach guter fachlicher Praxis die Hornanlagen verödet wurden. Dazu gehört insbesondere auch, dass das Veröden so früh wie möglich, am besten in den ersten beiden Lebenswochen, durchgeführt wird. Der Marktanteil der bisherigen 9 Unterzeichner der Vereinbarung umfasst bereits circa 80 Prozent der Kälbervermarktung von Baden-Württemberg und Bayern in den Nordwesten Deutschlands. Darüber hinaus sind noch weitere Unterzeichner zu erwarten.

Aus diesem aktuellen Anlass weisen die in dem gemeinsamen Merkblatt genannten Verbände, Organisationen und Vermarkter in Bayern noch einmal nachdrücklich auf die grundsätzlichen fachlichen und rechtlichen Vorgaben hin, die beim Veröden der Hornanlagen zu beachten sind:

  • Im Rahmen des Tierschutzgesetzes gilt, dass bei Kälbern bis zu einem Alter von unter sechs Wochen (41. Tag) die Hornanlagen verödet werden dürfen, wenn es für das einzelne Tier bei dessen vorgesehener Nutzung zu seinem Schutz oder dem Schutz anderer Tiere unerlässlich ist.
  • Auch der Arbeitsschutz, d.h. der Schutz der Landwirte, sollte beachtet werden.
  • Außerdem ist es für ein tierschonendes Veröden wichtig, dies unter Berücksichtigung der körperlichen Verfassung des Kalbes so früh wie möglich durchzuführen, am besten in den ersten beiden Lebenswochen.
  • Der Landwirt darf das Veröden selbst vornehmen. Dabei ist die Verabreichung von Schmerz- und Sedierungsmitteln verpflichtend und außerdem seit 2015 CC-relevant.
  • Ab dem 42. Lebenstag ist das Veröden der Hornanlagen bzw. ein Enthornen gesetzlich verboten. Es darf nur im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation (z.B. Hornbruch, eingewachsenes Horn) und unter Betäubung durch den Tierarzt erfolgen.
  • Laut der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport ist es verboten, ein verletztes Tier zu transportieren. Dazu gehören auch noch nicht verheilte Wunden, die in Folge des Verödens entstanden sind. Die Verödung sollte daher bis spätestens 10 Tage vor dem Verbringen durchgeführt werden.
  • Der Tiergesundheitsdienst Bayern (TGD) und die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) haben bereits vor Jahren ein praxistaugliches Verfahren entwickelt und unterstützen die Vorgehensweise aus fachlicher Sicht. Nähere Informationen finden Sie hier oder auf den Internetseiten des TGD und der LfL.
  • Die Hornloszucht wird auch weiterhin als langfristige Lösung von allen Beteiligten angestrebt.
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